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§ 6 - Flutlicht
1. Flutlichtanlagen in Stadien der 3. Liga müssen den Anforderungen der Anlage 1 zu den Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen entsprechen.
2. Bei Spielunterbrechungen bzw. Spielabbruch im Zusammenhang mit der Durchführung eines Flutlichtspiels gelten folgende Grundsätze:
2.1 Wenn die Beleuchtungsanlage in einem Stadion ausfällt, entscheidet der Schiedsrichter des Spiels endgültig über einen Spielabbruch.
2.2 Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten nach Ausfall der Beleuchtung abgebrochen werden. Kann der Schaden innerhalb dieser Zeit behoben werden, so bleibt das Spiel während dieser Zeit unterbrochen und wird nach Instandsetzung der Beleuchtungsanlage fortgesetzt.
2.3 Kann ein Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, entscheidet der Schiedsrichter über die Fortsetzung oder den Abbruch des Spiels.
3. Um einen Ausfall der Beleuchtungsanlage zu verhindern oder einen Schaden möglichst schnell beheben zu können, sollte eine Ersatzstromversorgung vorhanden sein. Bei TV-Live-Übertragungen muss in jedem Fall die Ersatzstromversorgung gewährleistet sein. Darüber hinaus haben die Platzvereine folgende Vorkehrungen zu treffen:
3.1 Die Beleuchtungsanlage muss jährlich mindestens zweimal, und zwar vor Beginn der Vorrunde und vor Beginn der Rückrunde der Meisterschaftsspiele, durch ein Fachunternehmen gründlich geprüft und gereinigt werden.
3.2 Bei jedem Spiel unter Flutlicht müssen genügend Ersatzsicherungen vorhanden sein, damit eine sofortige Auswechslung von defekten Sicherungen möglich ist.
3.3 Die Installationen (Schalter, Sicherungen usw.) sind unter Verschluss zu halten, damit Unbefugte keinen Zutritt zu diesen Anlagen haben.
Achtzehnhundertachtundvierzig - Nur damit es Jeder weiß!
27.05.2023 - Dreifach-Sieg !
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